Die Schlichtungskommission anrufen
In der Schweiz müssen Mietstreitigkeiten — einschliesslich Mietzinsanfechtungen — in den meisten Kantonen zuerst bei einer kantonalen Schlichtungsbehörde anhängig gemacht werden, bevor ein Gericht angerufen werden kann. Das ist der übliche Schritt, wenn der Vermieter eine Senkung ablehnt oder nach Ihrem Schreiben schweigt.
Warum dieser Schritt vorgeschrieben ist
Das Schlichtungsverfahren soll Streitigkeiten gütlich, rasch und kostengünstig lösen. Bei Wohnmietverträgen ist die vorherige Anrufung der Schlichtungsbehörde grundsätzlich Voraussetzung für eine zulässige Klage beim Zivilgericht — ausser bei seltenen gesetzlichen Ausnahmen.
Ohne diesen Schritt riskieren Sie Zurückweisung oder Unzulässigkeit Ihres Begehrens.
Wann die Behörde anrufen (~30 Tage)
Nach Ihrem Schreiben an den Vermieter (Senkung nach Art. 270a OR oder Anfechtung nach Art. 270 OR) berechtigen eine schriftliche Ablehnung oder ein Schweigen von rund 30 Tagen in der Praxis zur Schlichtungsanmeldung.
Jeder Kanton regelt Formular, allfällige Gebühren und örtliche Zuständigkeit selbst. Prüfen Sie auf der Kantonswebsite die für die Mietwohnung zuständige Behörde.
Ablauf des Verfahrens
Sie reichen ein schriftliches Begehren mit Beilagen ein (Vertrag, Korrespondenz, Mietzinsberechnung). Die Behörde lädt zu einer Schlichtungssitzung. Ziel ist eine Einigung; andernfalls kann je nach Kanton ein Entscheid oder eine Empfehlung erfolgen und eine Bescheinigung für ein allfälliges Gerichtsverfahren erteilt werden.
Swirent kann Muster für Schlichtungsantrag und Detailbericht erstellen; Sie bleiben Partei und müssen gemäss kantonalem Recht erscheinen oder sich vertreten lassen.
Grenzen und realistische Erwartungen
Schlichtung garantiert weder automatische Senkung noch späteren Prozesserfolg. Der Vermieter kann bei seiner Haltung bleiben; das Gericht prüft den Sachverhalt.
Swirent-Dokumente erleichtern Darstellung von Berechnung und Argumenten, ersetzen aber keinen Anwalt und versprechen kein günstiges Ergebnis. Fristen und Kosten variieren kantonal.